FG München - Urteil vom 09.11.2016
4 K 1098/13
Fundstellen:
EFG 2017, 1238

Schätzung der üblichen Miete bei renoviertem Altbau

FG München, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 1098/13

DRsp Nr. 2017/9437

Schätzung der üblichen Miete bei renoviertem Altbau

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einheitswertbescheids.

Im Jahr 1870 wurde das Grundstück A in X mit einem dreistöckigen Vorder- und einem zweistöckigen Rückgebäude bebaut. Vorder- und Rückgebäude stehen unter Denkmalschutz.

Im Erdgeschoss des teilunterkellerten Rückgebäudes befand sich eine Werkstatt mit Lager, im ersten Stock und im Dachgeschoss befanden sich je zwei Mietwohnungen. Die Mietwohnungen bestanden jeweils aus zwei Zimmern und hatten weder Bad noch Toilette, vielmehr befand sich im Treppenhaus auf jeder Etage eine Außentoilette. Die Wohnungen wurden über Einzelöfen beheizt. Die Wohn- bzw. Nutzfläche im Rückgebäude betrug 132 qm.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. September 2007 erwarb die BGB -Gesellschaft A das o.g. Grundstück.

Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 28. September 2007 wurde das Anwesen nach § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in einen Miteigentumsanteil von 700/1000 an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Vordergebäude (Einheit 1) und einen Miteigentumsanteil von 300/1000 an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Rückgebäude (Einheit 2) aufgeteilt.