I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) den Bedarfswert (Mindestwert) zutreffend anhand des Bodenrichtwerts festgesetzt hat.
Durch Erbfall vom 19.07.1996 erwarb die Klägerin einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem 2.004 qm großen Einfamilienhausgrundstück ... in .... Das Grundstück (damals noch unbebaut) war am 18.11.1982 vom Erblasser für 30 DM/m2 gekauft worden. Mit Bescheid vom 31.10.1997 stellte das Finanzamt den Grundstückswert zum 19.07.1996 für den Hälfteanteil auf 64.000 DM fest. Die Wertermittlung erfolgte anhand des Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG.
Das Finanzamt ging hierbei von dem für den Markt A. einheitlich ausgewiesenen Bodenrichtwert von 80 DM/m2 aus.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Festlegung eines einheitlichen Richtwerts von 80 DM/m2 für die gesamte Gemeinde A. nicht zulässig sei. Das streitbefangene Grundstück liege als Streuobstgarten in einer abgelegenen Randlage ca. 5 km vom Markt A. entfernt. Es bestehe weder Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel noch an das Abwassersystem.
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