FG München - Urteil vom 21.08.2002
4 K 1068/99
Normen:
AO § 162 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 215

Schätzung des Bodenrichtswerts

FG München, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 4 K 1068/99

DRsp Nr. 2003/630

Schätzung des Bodenrichtswerts

Gibt es keinen brauchbaren plausiblen Bodenrichtwert des Gutachterausschusses, der auch nicht angepasst werden kann, so ist er vom Finanzamt zu schätzen.

Normenkette:

AO § 162 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) den Bedarfswert (Mindestwert) zutreffend anhand des Bodenrichtwerts festgesetzt hat.

Durch Erbfall vom 19.07.1996 erwarb die Klägerin einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem 2.004 qm großen Einfamilienhausgrundstück ... in .... Das Grundstück (damals noch unbebaut) war am 18.11.1982 vom Erblasser für 30 DM/m2 gekauft worden. Mit Bescheid vom 31.10.1997 stellte das Finanzamt den Grundstückswert zum 19.07.1996 für den Hälfteanteil auf 64.000 DM fest. Die Wertermittlung erfolgte anhand des Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG.

Das Finanzamt ging hierbei von dem für den Markt A. einheitlich ausgewiesenen Bodenrichtwert von 80 DM/m2 aus.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Festlegung eines einheitlichen Richtwerts von 80 DM/m2 für die gesamte Gemeinde A. nicht zulässig sei. Das streitbefangene Grundstück liege als Streuobstgarten in einer abgelegenen Randlage ca. 5 km vom Markt A. entfernt. Es bestehe weder Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel noch an das Abwassersystem.