FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.03.2009
3 K 3235/07
Normen:
BewG (DDR) § 50; BewG 1991 § 83; BewG 1991 § 129 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1276

Schätzung des Einheitswerts eines auf fremden Grund und Boden errichteten Toilettenhäuschens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 3235/07

DRsp Nr. 2009/15728

Schätzung des Einheitswerts eines auf fremden Grund und Boden errichteten Toilettenhäuschens

1. Die Einheitsbewertung eines in den neuen Bundesländern auf fremdem Grund und Boden errichteten Toilettenhäuschens, bei dem es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude - Toilette und die Reinigungsanlage sind als Betriebsvorrichtungen gem. § 50 Abs. 1 S. 2 BewG DDR nicht in das Grundvermögen einzubeziehen - handelt, ist in Anlehnung an das Sachwertverfahren auf den Stichtag 1.1.1935 vorzunehmen. 2. Da es zum Bewertungsstichtag vergleichbare Gebäude noch nicht gab, ist der am freien Markt erzielbare Einzelveräußerungspreis zu schätzen. Die Schätzung hat sich dabei an der am ehesten vergleichbaren Gebäudekategorie der Badehäuser zu orientieren.

Normenkette:

BewG (DDR) § 50; BewG 1991 § 83; BewG 1991 § 129 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1;

Tatbestand: