FG München - Beschluss vom 14.10.2005
10 V 1834/05
Normen:
AO (1977) § 147 Abs. 1 Nr. 4, 5 § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 ;

Schätzung des Gewinns eines Bistros bei nicht formell ordnungsgemäßer Buchführung

FG München, Beschluss vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 10 V 1834/05

DRsp Nr. 2005/20329

Schätzung des Gewinns eines Bistros bei nicht formell ordnungsgemäßer Buchführung

1. Das Finanzamt ist zur Hinzuschätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO befugt, wenn die Buchführung nicht formell ordnungsgemäß ist, weil Unterlagen nach § 147 AO nicht aufbewahrt wurden. 2. Tagesendsummenbons einer Registrierkasse sind gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren 3. Sonstige Unterlagen, die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren sind, sind u.a. bei Gastwirtschaften auch die Speise- und Getränkekarten 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO (1977) § 147 Abs. 1 Nr. 4, 5 § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer vom Antragsgegner (dem Finanzamt - FA -) durchgeführten Schätzung.