FG Saarland - Urteil vom 05.06.2002
1 K 110/00
Normen:
AO § 160 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ;

Schätzung des Schwarzarbeiterlohnumsatzes; Erschließungskosten als Grundstücksanschaffungskosten; Darlehen einer Domizilgesellschaft; Lohnabrechnungen eines ausländischen Subunternehmers; Einkommensteuer 1988-1990 und Umsatzsteuer 1988, 1989

FG Saarland, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 1 K 110/00

DRsp Nr. 2003/747

Schätzung des Schwarzarbeiterlohnumsatzes; Erschließungskosten als Grundstücksanschaffungskosten; Darlehen einer Domizilgesellschaft; Lohnabrechnungen eines ausländischen Subunternehmers; Einkommensteuer 1988-1990 und Umsatzsteuer 1988, 1989

1. Wurden Bauaushilfen als Vollzeitkräfte beschäftigt, so kann der Schwarzarbeiterlohnumsatz unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Nettoarbeitslohnes eines Bauarbeiters geschätzt werden. 2. Erschließungskosten führen zu Grundstücksanschaffungskosten und verhindern deshalb die Bildung einer entsprechenden Rückstellung. 3. Aufwendungen für Darlehen ausländischer Domizilgesellschaften, die den wirklichen Zahlungsempfänger der Darlehenszinsen und -rückzahlungen nicht erkennen lassen, sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. 4. Unspezifizierte Lohnabrechnungen eines ausländischen Subunternehmers, dessen Betrieb zudem im Heimatland bereits gelöscht ist, können nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn der inländische Unternehmer angeblich gefertigte Stundenrapportzettel nicht zu seinen Lohnunterlagen genommen hat und auch sonst nicht vorlegen kann.

Normenkette:

AO § 160 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ;

Tatbestand: