OLG Celle - Beschluss vom 17.06.2016
9 W 42/16
Normen:
AktG § 327a; ZPO § 387;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 7/13

Schätzung des Unternehmenswerts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 9 W 42/16

DRsp Nr. 2019/1283

Schätzung des Unternehmenswerts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

Bei der Unternehmensbewertung ist dem erkennenden Gericht weder die Auswahl einer bestimmten Methode zwingend vorgegeben, noch ist davon auszugehen, dass sich ein Wert mit mathematischer Gewissheit gleichsam "punktgenau" bestimmen lässt.

Die Beschwerden gegen den am 25. Februar 2015 verkündeten Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover (Bd. LI, Bl. 669 ff. d. A.) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 200.000 € trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller, die diese selbst tragen.

Normenkette:

AktG § 327a; ZPO § 387;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um eine Erhöhung der Barabfindung für die nach

§ 327 a AktG am 23. November 2012 beschlossene Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der D. AG. Wegen des Sachverhalts und der Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen, mit der das Landgericht die Anträge zurückgewiesen hat, weil die von der Antragsgegnerin auf 31,56 € je Aktie festgelegte Abfindung dem (über dem Ertragswert liegenden) Verkehrswert der Aktien gemäß dem Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme entspreche.