Die Beschwerden gegen den am 25. Februar 2015 verkündeten Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover (Bd. LI, Bl. 669 ff. d. A.) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 200.000 € trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller, die diese selbst tragen.
I.
Die Beteiligten streiten um eine Erhöhung der Barabfindung für die nach
§ 327 a AktG am 23. November 2012 beschlossene Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der D. AG. Wegen des Sachverhalts und der Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen, mit der das Landgericht die Anträge zurückgewiesen hat, weil die von der Antragsgegnerin auf 31,56 € je Aktie festgelegte Abfindung dem (über dem Ertragswert liegenden) Verkehrswert der Aktien gemäß dem Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme entspreche.
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