Streitig sind Zuschätzungen nach einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin stellt in Verkaufswagen Waffeln und Crepes her und vertreibt diese bei Veranstaltungen (z.B. Hafengeburtstag, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und Firmenjubiläen), daneben werden in geringem Umfang auch Glühwein, Kaffee und andere Getränke (Eierlikör, Limonade, s. Bl. 127 Bp-Arbeitsakten) angeboten. Ihre Einkünfte ermittelte sie in den Streitjahren durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Sie wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, beide sind Kläger des wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1999 betriebenen Verfahrens VI 377/03. Der Ehemann erzielt als Sozialarbeiter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 1997: 64.587 DM, 1998: 35.744 DM und 1999: 1.696 DM. Die Verringerung des Arbeitslohnes ist darauf zurückzuführen, dass er wegen der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes am ...1998 Erziehungsurlaub nahm.
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