Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die im Jahr 1982 gegründet wurde. Gegenstand ihres Unternehmens war die Erstellung und Betreuung von Industrie- und Wohnbauten aller Art. sowie der damit zusammenhängende Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und die Verwaltung und Betreuung von erstellten Objekten.
Ihren Geschäftsbetrieb hat die Klägerin im Jahr 1990 eingestellt und seitdem keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Die letzte Steuererklärung betraf den Veranlagungszeitraum 1989. In den folgenden Veranlagungszeiträumen (1990 - 1998) schätzte das Finanzamt - FA - ihr körperschaftsteuerliches Einkommen regelmäßig auf 0 DM. Die Bescheide wurden sämtliche formell und materiell bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung für die Jahre 1994 bis 1997 wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 aufgehoben. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom 26. Oktober 1999 erging ohne den Vorbehalt der Nachprüfung.
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