FG Münster - Urteil vom 08.03.2002
14 K 4884/01 G,U,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; AO (1977) § 146 Abs. 1 S. 2 § 147 Abs. 1 Nr. 5 § 158 § 162 § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 194 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;

Schätzung gewerblicher Einkünfte mangels ordnungsgemäßer Buchführung - Kein Sachverständigengutachten zwecks Sachverhaltsermittlung - Eigene Schätzungsbefugnis des FG

FG Münster, Urteil vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 14 K 4884/01 G,U,F

DRsp Nr. 2004/3333

Schätzung gewerblicher Einkünfte mangels ordnungsgemäßer Buchführung - Kein Sachverständigengutachten zwecks Sachverhaltsermittlung - Eigene Schätzungsbefugnis des FG

1. Verletzt der Steuerpflichtige seine Buchführungs- und Erklärungspflichten, indem er z. B. keine täglichen Kassenberichte erstellt und Einnahmen unvollständig erfasst, ist das Finanzamt und ihm folgend das FG zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. 2. Der Steuerpflichtige kann sich der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht dadurch entziehen, dass er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Gewinnermittlung beantragt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; AO (1977) § 146 Abs. 1 S. 2 § 147 Abs. 1 Nr. 5 § 158 § 162 § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 194 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend geschätzt worden sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO)).

Die Klägerin (Klin.) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Taxigewerbe. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 ()). Ihre Gesellschafter sind mit einem Anteil i.H.v. jeweils 50 v.H. (H.B.) und (B.R.). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1991 bewirtschaftet jeder der beiden Gesellschafter seine eigene Taxe.