Es ist zu entscheiden, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend geschätzt worden sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO)).
Die Klägerin (Klin.) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Taxigewerbe. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 ()). Ihre Gesellschafter sind mit einem Anteil i.H.v. jeweils 50 v.H. (H.B.) und (B.R.). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1991 bewirtschaftet jeder der beiden Gesellschafter seine eigene Taxe.
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