Schätzung in Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre bei fehlendem Hinweis auf außergewöhnlichen Vermögenszuwachs
FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen III 423/02
DRsp Nr. 2003/11002
Schätzung in Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre bei fehlendem Hinweis auf außergewöhnlichen Vermögenszuwachs
Wird ein in Luxemburg angelegtes Kapitalvermögen in Höhe von mehr als einer halben Million DM von einem bestimmten Zeitpunkt an nacherklärt und auf die Anfrage, ob dieses Vermögen auch für die Vorjahre anzusetzen sei, keine Stellung genommen, kommt eine Aussetzung der Vollziehung von Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre, für die dieses Kapitalvermögen gemäß § 162AO hinzugerechnet worden ist, nicht in Betracht. Da eine derartige Vermögensanlage ohne Hinweise für einen außergewöhnlichen Vermögenszuwachs bei lebensnaher Würdigung im Regelfall nicht unbemerkt oder unerwartet entsteht, sondern das Vermögen bereits in den Vorjahren bestanden haben muss, liegt ein nach § 90 Abs. 2AO aufklärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen zur Schätzung der Höhe des Vermögens berechtigt.