FG Hamburg - Beschluss vom 10.04.2003
III 423/02
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; AO § 150 Abs. 2 ; AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 1 S. 1 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1134

Schätzung in Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre bei fehlendem Hinweis auf außergewöhnlichen Vermögenszuwachs

FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen III 423/02

DRsp Nr. 2003/11002

Schätzung in Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre bei fehlendem Hinweis auf außergewöhnlichen Vermögenszuwachs

Wird ein in Luxemburg angelegtes Kapitalvermögen in Höhe von mehr als einer halben Million DM von einem bestimmten Zeitpunkt an nacherklärt und auf die Anfrage, ob dieses Vermögen auch für die Vorjahre anzusetzen sei, keine Stellung genommen, kommt eine Aussetzung der Vollziehung von Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre, für die dieses Kapitalvermögen gemäß § 162 AO hinzugerechnet worden ist, nicht in Betracht. Da eine derartige Vermögensanlage ohne Hinweise für einen außergewöhnlichen Vermögenszuwachs bei lebensnaher Würdigung im Regelfall nicht unbemerkt oder unerwartet entsteht, sondern das Vermögen bereits in den Vorjahren bestanden haben muss, liegt ein nach § 90 Abs. 2 AO aufklärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen zur Schätzung der Höhe des Vermögens berechtigt.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; AO § 150 Abs. 2 ; AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 1 S. 1 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: