FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2021
3 K 1862/19
Normen:
AO § 162;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1395

Schätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 K 1862/19

DRsp Nr. 2022/664

Schätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe

Eine Schätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe, bei der das Finanzamt als Rohgewinnaufschlagsatz den untersten Wert der möglichen Rohgewinnaufschlagsätze angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, wenn hiergegen erhobene Einwendungen nicht geeignet sind, die Schätzung zu erschüttern.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand

Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Streitig sind die vom Beklagten nach einer Betriebsprüfung vorgenommenen Erhöhungen bei den Erlösen des Gewerbebetriebs des Klägers "X".

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Steuernummer - seit Fusion der Finanzämter ... und ... - .....). Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar aus seinem Betrieb "...." (Steuernummer ...) und der Gaststätte "X" (Steuernummer...). Für beide Betriebe ermittelt er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Des Weiteren erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist im ...betrieb des Klägers angestellt.