Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Unternehmen, das den Heizungs- und Lüftungsbau nebst Kundendienst zum Gegenstand hat. Nachdem die Klägerin für das Streit jahr keine Steuererklärungen eingereicht hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen (Gewinn: 15.000 EUR, Dauerschuldzinsen: 5.000 EUR, Umsatz: 120.000 EUR) und erließ am 13. Dezember 2004 dementsprechende Bescheide zur Körperschaft- und Umsatzsteuer 2002. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte - nachdem keine Begründung erfolgte - mit Entscheidung vom 8. März 2005 als unbegründet zurückwies.
Am 11. April 2005 erhob die Klägerin durch Anbringung beim Beklagten Klage, die am 6. Mai 2005 beim Finanzgericht einging. Sie beantragt,
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