BFH - Beschluss vom 02.06.2006
I B 41/05
Normen:
AO § 160 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2006, 947
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 12/02

Schätzung; unzureichende Kassenführung

BFH, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen I B 41/05

DRsp Nr. 2006/20321

Schätzung; unzureichende Kassenführung

1. Ob bei Mängeln der Kassenführung einer Kapitalgesellschaft Betriebsausgaben in Höhe der hinzu geschätzten Einnahmen berücksichtigt werden können, wenn die nicht erklärten Einnahmen im Betriebsvermögen verblieben sind, ist nicht klärungsbedürftig.2. Auch wenn eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre hat, schließt dies die Anwendung des § 160 AO oder die Annahme einer vGA nicht aus.

Normenkette:

AO § 160 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).