Streitig ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2011-2015 bei einem Gebrauchtwagenhändler.
Der Kläger betrieb seit dem Jahr 2004 einen Gebrauchtwagenhandel (XXX) an der X-Straße in Hamburg als Einzelunternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung.
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