FG Münster - Beschluss vom 23.03.2000
5 V 7028/99 E,G,U
Normen:
AO § 145 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 147 Abs. 1 Nrn. 4, 5 ; AO § 162 Abs. 2 Satz 2 ;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen einer Pizzeria ohne ordnungsgemäße Buchführung

FG Münster, Beschluss vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 5 V 7028/99 E,G,U

DRsp Nr. 2008/9901

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen einer Pizzeria ohne ordnungsgemäße Buchführung

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an einer Gewinnschätzung durch das Finanzamt entsprechend einem mittleren Rohgewinnaufschlagsatz von 270 % bei einer Pizzeria ohne vollständige Belege über Wareneinkäufe, Barentnahmen und die Kasse. In einem solchen Fall kann zunächst der Wareneinkauf anhand der Annahme einer bestimmten Gästezahl am Tag geschätzt und hierzu dann Umsatz und Gewinn anhand der üblichen Richtsätze ermittelt werden. 2. Kommt der Stpfl. bei der rechnerischen Ermittlung der Tageseinnahmen stets zu glatten 100 DM- oder 50 DM-Beträgen, so deutet dies auf schwerwiegende Buchführungsmängel hin.

Normenkette:

AO § 145 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 147 Abs. 1 Nrn. 4, 5 ; AO § 162 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: