FG Hamburg - Beschluss vom 11.08.2010
5 V 129/08
Normen:
AO § 162;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens

FG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 5 V 129/08

DRsp Nr. 2010/18794

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens

Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden.

Normenkette:

AO § 162;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Höhe der Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung für den Taxenbetrieb der Antragstellerin.

Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.09.1994 gegründet. Sie wurde am ... 1995 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg-1 (HRB ...) eingetragen. Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigte sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer waren in den Streitjahren die Herren ... (S) und ... (L). Das Stammkapital von insgesamt 50.000 DM wurde zu gleichen Teilen von den Gesellschaftern S und L übernommen.

Mit Vertrag vom 14.12.1999 vereinbarten die Gesellschafter, ihre jeweiligen Teilgeschäftsanteile in jeweils zwei Teilgeschäftsanteile aufzuteilen. S trat in der Folge einen Teilgeschäftsanteil, L beide Teilgeschäftsanteile ab. Die auf die abgetretenen Teilgeschäftsanteile entfallenden Gewinne für das Jahr 1999 verblieben bei den Abtretenden.