Streitig ist, ob das Finanzamt im Streitjahr die Besteuerungsgrundlagen ohne Nachprüfungsvorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO Satz 1 schätzen durfte.
Der Kläger betrieb einen Handel mit Hard- und Software und führte Beratungen und Schulungen durch. Nachdem er die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 nicht fristgerecht eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 22.10.2001 die Umsatzsteuer 2000 auf ....,.. DM endgültig fest. Der Kläger legte keinen Einspruch ein.
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