FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.08.2002
3 K 284/00
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 136a Abs. 1, Abs. 4 § 136 Abs. 1 § 136a Abs. 3 ; AO (1977) § 162 § 370 § 208 Abs. 1 Nr. 3 § 393 Abs. 1 § 404 S. 1 ;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung; Verwertungsverbot bei Verstoß zu Lasten des Beschuldigten gegen zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung erstreckt sich neben dem Strafverfahren auch auf das Besteuerungsverfahren

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 284/00

DRsp Nr. 2003/5607

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung; Verwertungsverbot bei Verstoß zu Lasten des Beschuldigten gegen zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung erstreckt sich neben dem Strafverfahren auch auf das Besteuerungsverfahren

1. Allein die Tatsache, dass eine Person innerhalb von vier Jahren fünf Mal vom Zoll beim unerlaubten Verbringen von Zigaretten in das Bundesgebiet aufgegriffen worden ist, bietet keine Grundlage für eine die Festsetzung von Abgaben tragende Oberzeugung dahin, dass solche Straftaten auch schon vor dem ersten Aufgriff begangen worden sind. 2. Bei der Vernehmung eines Beschuldigten muss sichergestellt sein, dass er sich über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf im Klaren ist. Bei der Befragung zu jedem einzelnen Tatvorwurf ist er über sein Recht zu belehren. Angaben zur Sache zu verweigern.