BFH - Beschluss vom 24.03.2010
VI B 132/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1828
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 528/07

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Schätzungsmethoden als von einem Finanzgericht zu treffende Tatsachenfeststellungen; Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei einem unzutreffenden Schätzungsergebnis durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen VI B 132/09

DRsp Nr. 2010/14502

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Schätzungsmethoden als von einem Finanzgericht zu treffende Tatsachenfeststellungen; Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei einem unzutreffenden Schätzungsergebnis durch das Gericht

1. NV: Mit der Rüge, das FG habe die Frage der Rechtmäßigkeit des Auswahlermessens rechtsfehlerhaft nicht geprüft und der Klägerin dadurch rechtliches Gehör versagt, wird kein die Revision eröffnender Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung angegriffen. 2. NV: Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis begründet in der Regel ebenfalls keinen Verfahrensmangel.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

a)

Die geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht gegeben.

aa)