FG München - Urteil vom 18.07.2013
10 K 1015/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; AO § 162; AO § 90 Abs. 2;

Schätzung von Betriebseinnahmen

FG München, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 10 K 1015/10

DRsp Nr. 2014/5274

Schätzung von Betriebseinnahmen

1. Ein Steuerpflichtiger muss auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebseinnahmen und -ausgaben – sei es durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage – so festhalten, dass das FA diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. 2. Dokumentiert der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen in Kassenberichten, ist das FA zur Schätzung befugt, wenn diese wiederholt korrigiert und in sich widersprüchlich sind. 3. Bei Geldeinlagen in den Gewerbebetrieb unterliegt der Steuerpflichtige einer erhöhten Mitwirlungspflicht. 4. Unaufgeklärte Kapitalzuführungen können bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht als nicht versteuerte Einnahmen gewürdigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; AO § 162; AO § 90 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.