Strittig ist bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1994, ob das Finanzamt (FA) verpflichtet ist, weitere Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Kläger (Kl.) ist von Beruf Arzt. Er gründete zusammen mit dem Architekten M. die ... (... GmbH), an der er und M. jeweils zu 50% beteiligt waren. Diese GmbH wurde später Komplementärin der ... GmbH & Co. KG. An der KG sind der Kl. wie seine damalige Ehefrau und weitere Personen als Kommanditist beteiligt.
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