FG München - Urteil vom 12.07.2000
13 K 2952/97
Normen:
AO 1977 § 162; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 51;
Fundstellen:
EFG 2000, 1367

Schätzung von Trinkgeldern einer Serviererin in einem gutbürgerlichen Speiselokal; hohe von der Serviererin erzielte Umsätze als neue Tatsache

FG München, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 13 K 2952/97

DRsp Nr. 2001/2085

Schätzung von Trinkgeldern einer Serviererin in einem gutbürgerlichen Speiselokal; hohe von der Serviererin erzielte Umsätze als "neue Tatsache"

1. Entfallen auf eine Serviererin in einem gutbürgerlichen Speiselokal in guter Lage im südbayerischen Raum jährliche Entgelte für Speis und Trank zwischen 200000 und 250000 DM, ist die vom FA vorgenommene Trinkgeldschätzung mit 2,5 % des Umsatzes eher zu niedrig als zu hoch (Anschluss an Finanzgericht des Saarlandes vom 4.7.1995 1 K 87/95, EFG 1995, 910). 2. Erfährt das FA erst aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung in dem Lokal von der Höhe der von der Serviererin erzielten Umsätze, ist es aufgrund einer neuen Tatsache nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977 zu einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Serviererin berechtigt.

Normenkette:

AO 1977 § 162; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 51;

Entscheidungsgründe:

I.

Die seit 1990 verheiratete Klägerin war in den Streitjahren 1991 - 1993 als Serviererin in einer ... Gaststätte in P. beschäftigt (Zur Lage des Lokals des Lokals siehe den Lageplan, Bl. 91 FG-Akte).