FG München - Urteil vom 02.09.2015
7 K 2393/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162;

Schätzung von Übernachtungskosten bei im internationalen Fernverkehr tätigem Fernfahrer

FG München, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 7 K 2393/13

DRsp Nr. 2015/18363

Schätzung von Übernachtungskosten bei im internationalen Fernverkehr tätigem Fernfahrer

1. Es ist davon auszugehen, dass bei einem im internationalem Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des LKW übernachtet, typischerweise Kosten für die Übernachtung entstehen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind. 2. Wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, sind diese nach § 162 AO zu schätzen. Eine Schätzung in Höhe von 5 Euro je Übernachtung erscheint hierbei nicht überhöht.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 vom 04.12.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2015 wird die Einkommensteuer auf 1.693 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.