FG Nürnberg - Urteil vom 13.03.2008
IV 96/05
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ;

Schätzung von Vermögensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IV 96/05

DRsp Nr. 2008/16386

Schätzung von Vermögensteuer

Der Steuerpflichtige muss die Unschärfen, die in jedem Schätzungsverfahren liegen, hinnehmen, auch soweit diese sich zu seinen Ungunsten auswirken, weil er durch einen weitgehend fehlenden substantiierten Vortrag hinsichtlich des An- und Verkaufs bzw. Einlösung der Wertpapiere und der mit diesen verbundenen Zinscoupons auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren Anlass für die Schätzung gegeben hat.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wieweit zu den Stichtagen noch Vermögen aus festverzinslichen Wertpapieren vorhanden war und wieweit dies dem Kläger zuzurechnen ist.

Nach einem Pressebericht in der Tageszeitung wurden dem Vater des Klägers, Z, am 24.02.1991 Briefmarken nach Schätzung der Polizei mit einem Katalogwert von annähernd 300.000 DM gestohlen. Mit Schreiben vom 28.02.1991 wurde für den Vater des Klägers beim Finanzamt Selbstanzeige wegen einer bisher nicht erklärten Briefmarkensammlung mit einem geschätzten Wert von 250.000 DM (Katalogwert: 1,25 Mio. DM) erstattet.