Streitig ist, ob den Klägern Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden musste oder - hilfsweise - der Schätzungsbescheid nichtig ist.
Die Kläger betrieben im Streitjahr 1992 gemeinsam als "X GbR", die inzwischen aufgelöst ist, ein Seniorenheim. Nach den Feststellungen einer Außenprüfung für die Jahre 1988 bis 1991 ergaben sich folgende Gewinne/ Verluste:
1988 ./. 119.214 DM
1989 ./. 99.237 DM
1990 ./. 177.651 DM
1991 ./. 95.565 DM
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