FG Niedersachsen - Urteil vom 22.05.2002
2 K 517/01
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; AO § 162 ;

Schätzung; Vorjahresverlust - Schätzung eines Gewinns von 0 DM trotz ständiger Verluste in den Vorjahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 517/01

DRsp Nr. 2003/12434

Schätzung; Vorjahresverlust - Schätzung eines Gewinns von "0 DM" trotz ständiger Verluste in den Vorjahren

1. Ein Schätzungsbescheid, der wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergeht, erfordert keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen. 2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Lohnsteuer-Anmeldungen allein sind kein sicheres Schätzungskriterium für die Schätzung des Gewinns. 3. Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern nicht anzunehmen, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden musste oder - hilfsweise - der Schätzungsbescheid nichtig ist.

Die Kläger betrieben im Streitjahr 1992 gemeinsam als "X GbR", die inzwischen aufgelöst ist, ein Seniorenheim. Nach den Feststellungen einer Außenprüfung für die Jahre 1988 bis 1991 ergaben sich folgende Gewinne/ Verluste:

1988 ./. 119.214 DM

1989 ./. 99.237 DM

1990 ./. 177.651 DM

1991 ./. 95.565 DM