Schätzungsbefugnis bei Abgabe unvollständiger Steuererklärungen einer Kapitalgesellschaft; Zuschätzung des Aufgabegewinns bei tatsächlicher Verständigung über die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland; Keine Verpflichtung zur Abhaltung eines Erörterungstermins bei Verletzung der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen
FG Saarland, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 1 K 1197/06
DRsp Nr. 2010/18613
Schätzungsbefugnis bei Abgabe unvollständiger Steuererklärungen einer Kapitalgesellschaft; Zuschätzung des Aufgabegewinns bei tatsächlicher Verständigung über die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland; Keine Verpflichtung zur Abhaltung eines Erörterungstermins bei Verletzung der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen
1. Hat eine Kapitalgesellschaft auch nach Jahren nur "vorläufige" Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide abgegeben, ist das Finanzamt zum Erlass von Schätzungsbescheiden berechtigt.2. Haben die Beteiligten durch eine tatsächliche Verständigung festgestellt, dass der Ort der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im letzten Streitjahr (hier 2002) ins Ausland verlegt worden ist, so darf das FA bei der Schätzung unter Aufdeckung der stillen Reserven einen Aufgabegewinn nach den §§ 11, 12KStG 2002 hinzuschätzen.3. Das FA ist nicht nach § 364aAO zu einem Erörterungstermin verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige auch im Einspruchsverfahren seine Steuererklärungspflicht noch nicht erfüllt hat.