FG Köln - Urteil vom 02.07.2010
11 K 3676/06
Normen:
AO § 146; FGO § 76; AO § 162;

Schätzungsbefugnis bei fehlender Mitwirkung des Stpfl.

FG Köln, Urteil vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 11 K 3676/06

DRsp Nr. 2010/23129

Schätzungsbefugnis bei fehlender Mitwirkung des Stpfl.

1. Das FA ist gemäß § 162 AO befugt, Besteuerungsgrundlagen eines Gewerbetreibenden für "Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation" zu schätzen, der im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung keine vollständigen, richtigen, zeitgerechten und geordneten Aufzeichnungen führt. 2. Kommt der Kläger einer zumutbaren Mitwirkungspflicht trotz Aufforderungen nicht nach, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ein eigenes Bild von den Buchführungsunterlagen zu machen.

Normenkette:

AO § 146; FGO § 76; AO § 162;

Tatbestand:

Der Beklagte veranlagte den Kläger für die Streitjahre 2004 bis 2005 zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Der Kläger betreibt bzw. betrieb eine Gewerbe "Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation" als Einzelunternehmen.

Da der Kläger Steuererklärungen nicht abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen.

Die Schätzungsbescheide Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2004 und 2005 wurden öffentlich zugestellt (Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung vom 14.06.2006; s. ESt-Akte), da die Anschrift des Klägers nicht ermittelt werden konnte.