BFH - Beschluss vom 19.07.2010
X S 10/10 (PKH)
Normen:
§ 162 AO; § 96 Abs 2 FGO; § 142 Abs 1 FGO; § 127 Abs 1 ZPO; § 117 Abs 1 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2017

Schätzungsbefugnis bei unvollständigen Buchführungsunterlagenprozessuale Mitverantwortung des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen X S 10/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/15764

Schätzungsbefugnis bei unvollständigen Buchführungsunterlagenprozessuale Mitverantwortung des Steuerpflichtigen

1. NV: Liegen keine vollständigen Buchführungsunterlagen vor, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO zu schätzen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können. Es kommt dabei nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen an. 2. NV: Der Steuerpflichtige hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Normenkette:

§ 162 AO; § 96 Abs 2 FGO; § 142 Abs 1 FGO; § 127 Abs 1 ZPO; § 117 Abs 1 ZPO;

Gründe

I.