Schätzungsbefugnis des FA bei schweren Buchführungsmängeln; Nachweispflichten bei betrieblichem Kfz-Unfall; Gewerbesteuermeßbetrag 1991, 1992 und 1995, Umsatzsteuer 1991 bis 1995, Gewinnfeststellung 1991 bis 1995 und ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995
FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 2113/00
DRsp Nr. 2004/6803
Schätzungsbefugnis des FA bei schweren Buchführungsmängeln; Nachweispflichten bei betrieblichem Kfz-Unfall; Gewerbesteuermeßbetrag 1991, 1992 und 1995, Umsatzsteuer 1991 bis 1995, Gewinnfeststellung 1991 bis 1995 und ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995
1. Das FA darf den Gewinn eines Einzelhandels mit Uhren-, Edelmetall- und Schmuckwaren schätzen, wenn bei einer Betriebsprüfung schwere Buchführungsmängel festgestellt werden (u.a. fehlende Führung eines Kassenbuchs, keine Aufbewahrung von Kassenendbons, unvollständige Inventuren, lücken- und fehlerhafte Aufzeichnungen der Entnahmen und Einlagen, kein Zusammenhang zwischen den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie den Bilanzen), wenn der innere Betriebsvergleich in den einzelnen Jahren stark schwankende Rohgewinnauschläge ergibt (zwischen 59 und 84 %) und der Rohgewinnaufschlag auch unter den Werten der Richtsatz-Sammlung liegt.2. Kein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Unfall eines Leasing-PKW auf einer betrieblich veranlassten Fahrt, wenn die Höhe des von den Konditionen des Leasingsvertrags und der Erstattung der Vollkaskoversicherung abhängigen Schadens trotz wiederholter Aufforderung nicht durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird.
Normenkette:
AO § 146 Abs. 1 S 2 § 140 § 141 § 142 § 162 Abs. 1 ; § Abs. § Abs. § Abs. § Nr. ;
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