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2010
BFH
BFH - Beschluss vom 20.07.2010
X B 70/10
Normen:
§
88
Abs
2
AO
;
§
155
Abs
2
AO
;
§
162
Abs
5
AO
;
§
180
AO
;
§ 7i
EStG
2002;
§
10f
EStG
2002;
§
11b
EStG
2002;
§
69
FGO
;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2007
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen
1 V 1924/09
Schätzungsbefugnis des FA nach § 162 Abs. 5 AO
BFH,
Beschluss
vom 20.07.2010
- Aktenzeichen X B 70/10
DRsp Nr. 2010/16579
Schätzungsbefugnis des FA nach §
162
Abs.
5
AO
NV: Der Schätzungsbefugnis nach §
162
Abs.
5
AO
unterliegen alle in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Diese können nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach geschätzt werden.
Normenkette:
§
88
Abs
2
AO
;
§
155
Abs
2
AO
;
§
162
Abs
5
AO
;
§
180
AO
;
§ 7i
EStG
2002;
§
10f
EStG
2002;
§
11b
EStG
2002;
§
69
FGO
;
Gründe
I.
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