FG München - Urteil vom 02.05.2002
13 K 2859/98
Normen:
AO § 160 ; AO § 162 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei ungenauen Aufzeichnungen über beruflich gefahrene Kilometer (Sicherheitsabschläge); Nachweis der beruflichen Veranlassung bei angeblichen Kundengeschenken, deren Empfänger nicht benannt sind; Einkommensteuer 1991, 1992, 1993, 1994

FG München, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 13 K 2859/98

DRsp Nr. 2002/14611

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei ungenauen Aufzeichnungen über beruflich gefahrene Kilometer (Sicherheitsabschläge); Nachweis der beruflichen Veranlassung bei angeblichen Kundengeschenken, deren Empfänger nicht benannt sind; Einkommensteuer 1991, 1992, 1993, 1994

1. Sind die Abrechnungen eines Steuerpflichtigen über beruflich gefahrene Kilometer unexakt und wegen überhöhter Entfernungsangaben nicht nachvollziehbar, ist das Finanzamt zur Vornahme von Sicherheitsabschlägen bei den Fahrtkosten berechtigt. 2. Ist die berufliche Veranlassung bei angeblichen Kundengeschenken nicht nachweisbar, kommt ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 160 ; AO § 162 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Der ledige Kläger war als kaufmännischer Angestellter nichtselbständig tätig. Er wurde für die Streitjahre 1991-1994 vom Beklagten (Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin, einer Beteiligungs-AG stellte der Prüfer folgendes fest (hierzu Schreiben vom 01. September 1997, Bl. 19, Einkommensteuer-Akten, Vorheftung):