I.
Der ledige Kläger war als kaufmännischer Angestellter nichtselbständig tätig. Er wurde für die Streitjahre 1991-1994 vom Beklagten (Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin, einer Beteiligungs-AG stellte der Prüfer folgendes fest (hierzu Schreiben vom 01. September 1997, Bl. 19, Einkommensteuer-Akten, Vorheftung):
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