FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 13.01.2010
1 K 1101/05
Normen:
AO § 162; AO § 158; AO § 160; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 772

Schätzungsbefugnis hinsichtlich eines Resaurants bei unglaubwürdigen Aufzeichnungen; kein Betriebsausgabenabzug bei Leistung an inländische Scheingesellschaft

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 1101/05

DRsp Nr. 2010/5704

Schätzungsbefugnis hinsichtlich eines Resaurants bei unglaubwürdigen Aufzeichnungen; kein Betriebsausgabenabzug bei Leistung an inländische Scheingesellschaft

1. Wird ein Restaurant aufgegeben und ein neues Restaurant eröffnet, ist eine Aufgabebilanz zu erstellen, wenn keine bloße Betriebsverlegung anzunehmen ist, weil sich die Betriebssitze in unterschiedlichen Ortslagen befinden, ein völlig anderer Kundenkreis angesprochen wird und keine organisatorischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Restaurants bestehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei bereits aus den von der Klägerin selbst ausgefüllten amtlichen Gewerbeunterlagen "Gewerbeabmeldung", "Gewerbeanmeldung", "Betriebsaufgabe", "Neuerrichtung des Betriebs") und aus der Verwendung unterschiedlicher Namen für die Restaurantbetriebe. Die bloße Mitnahme von Küchengeräten ist nicht als Fortführung des Aktivvermögens anzusehen.