BFH - Beschluß vom 19.01.2000
II B 112/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1103

Schätzungsbescheid; durch Steufa beschlagnahmte Unterlagen; Aufforderung zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

BFH, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen II B 112/99

DRsp Nr. 2000/5927

Schätzungsbescheid; durch Steufa beschlagnahmte Unterlagen; Aufforderung zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

1. Zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist die Formulierung eines bezifferten Klageantrages nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass dem Gericht substantiiert der konkrete Sachverhalt unterbreitet wird, in dessen Würdigung durch den Bekl. der Kl. eine Rechtsverletzung sieht. 2. Setzt das Gericht einem Stpfl. eine Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens, dann muss der Stpfl. - auch wenn Unterlagen durch die Steufa beschlagnahmt sind - die Angaben machen, die auch ohne Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen möglich waren und wegen dabei evtl. verbleibender Lücken eine substantiierte Schätzung vornehmen. 3. Kommt der Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist das FG nicht verpflichtet, sich wegen einer Akteneinsicht an die Steufa zu wenden.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: