BFH - Urteil vom 15.05.2002
X R 33/99
Normen:
AO § 125 Abs. 1 § 162 ;

Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

BFH, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen X R 33/99

DRsp Nr. 2002/12720

Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

1. Ein besonders schwerwiegender Fehler, der zur Nichtigkeit eines Steuerbescheides führt, ist nur anzunehmen, wenn der Fehler die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen VA als verbindlich anzuerkennen.2. Eine Schätzung ist schon nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Wird die Schätzung erforderlich, weil der Stpfl. seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das FA an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.3. Die Nichtigkeit des Schätzungsbescheides ist dann zu erwägen, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Stpfl. geschätzt hat.4. Ein Schätzungsbescheid ist auch dann nichtig, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden.