1. Die Forderung des Finanzamts über ESt für 2000 wird nach folgender Maßgabe neu festgestellt:
Bei der Berechnung der ESt für 2000 sind keine Gewinne aus der Veräußerung der Aktiender ... AG zu berücksichtigen. Stattdessen sind die Einkünfte der Steuerpflichtigen H aussonstiger Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG um 450.000 DM (entspricht 230.081,35 EUR) höheranzusetzen. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.
Mit entsprechendem Ansatz sind vom Finanzamt neu zu berechnen:
- Zinsen zur ESt 2000,
- Säumniszuschlag zur ESt 2000,
- Solidaritätszuschlag zur ESt 2000,
- Säumniszuschlag zum Solidaritätszuschlag 2000.
2. Der Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung der Forderungen des Finanzamts vom 5. September 2005, lfd. Nr. 1 - 5, wird bestätigt, soweit er sich auf Beträge richtet, die die neu berechneten übersteigen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 1/20 der Kläger, zu 19/20 das beklagte Finanzamt.
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