EuGH - Urteil vom 17.06.2010
Rs. C-413/08 P
Normen:
Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 - Gipsplatten) (ABl. L 166, S. 8);
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
EuG, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T-54/03

Scheinbare Berufung auf Verfälschung von Beweismitteln; Begründungsumfang und Gleichbehandlung; Erhöhung der Geldbuße bei wiederholter Zuwiderhandlung; Lafarge SA gegen Europäische Kommission

EuGH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-413/08 P

DRsp Nr. 2010/11199

Scheinbare Berufung auf Verfälschung von Beweismitteln; Begründungsumfang und Gleichbehandlung; Erhöhung der Geldbuße bei wiederholter Zuwiderhandlung; Lafarge SA gegen Europäische Kommission

1. Beruft sich ein Rechtsmittelführer auf eine Verfälschung von Beweismitteln, möchte er aber in Wirklichkeit eine erneute Würdigung dieser Beweismittel erreichen, fällt dies in die Zuständigkeit des Gerichtshofs. 2. a) Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es u. a., gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. b) Dabei bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt war und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützte. 3. a) Die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung ist festzustellen trägt dem Erfordernis trägt, wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch dasselbe Unternehmen zu ahnden.