I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb einen Kfz-Handel. Sie machte 1994 (Streitjahr) Vorsteuerbeträge aus Lieferungen von 36 PKW durch die "T Autovermietung GmbH" (T) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, T sei eine Scheinfirma.
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