Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beteiligte sich 1984 an einer Bauherrengemeinschaft, die ein Appartementhotel errichtete. Das in seinem Sondereigentum stehende 31 qm große Appartement Nr. ... wurde im August oder September 1985 bezugsfertig. Ebenso wie die übrigen 91 Appartements wurde es möbliert an eine von den Appartementeigentümern gegründete Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden nur: GbR) vermietet. Die GbR vermietete die Räume im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an ständig wechselnde Kur- und Feriengäste.
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