LG München I, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4534/01
Scheitern der Übernahme der Kanzlei eines Steuerberaters; beschränkte Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
OLG München, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 21 U 2999/02
DRsp Nr. 2003/12018
Scheitern der Übernahme der Kanzlei eines Steuerberaters; beschränkte Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
»1. Gemäß § 513 Abs. 1ZPO ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts beschränkt. Die Berufung eröffnet nicht mehr eine umfassende Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Fehlerkontrolle. Die Auslegung von Individualvereinbarungen kann vom Berufungsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Erstgericht gegen Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.2. Zu den Voraussetzungen für den Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses.«
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1ZPO n. F. Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
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