I. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 07.07.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2007 wird dahingehend geändert, dass der Ansatz des Wertes der Leibrentenversicherung i.H.v. 181.512,- DM als Betriebseinnahme des Klägers unterbleibt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist, ob die Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme des Klägers zu erfassen ist.
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