FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2010
13 K 4281/07 F
Normen:
EStG § 5 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 3 Satz 1; EStG § 6 Abs. 3 Satz 2; EStG § 7 Abs. 1 Satz 3; EStG § 52 Abs. 33 Satz 3; BGB § 516; AO § 42; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 405
EFG 2010, 803

Schenkung eines Einzelunternehmens mit negativem Kapitalkonto; Schenkung; Einzelunternehmen; Negatives Kapitalkonto; Entgeltlicher Erwerb; Veräußerungsgewinn; Gestaltungsmissbrauch

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 13 K 4281/07 F

DRsp Nr. 2010/2645

Schenkung eines Einzelunternehmens mit negativem Kapitalkonto; Schenkung; Einzelunternehmen; Negatives Kapitalkonto; Entgeltlicher Erwerb; Veräußerungsgewinn; Gestaltungsmissbrauch

1. Die Schenkung eines Einzelunternehmens an fremde Dritte stellt ungeachtet der Übernahme eines negativem Kapitalkontos keinen entgeltlichen Erwerb dar, aufgrund dessen ein Veräußerungsgewinn in Höhe des realisierten und bei dem Erwerber zu aktivierenden Geschäfts- oder Firmenwerts zu versteuern wäre. 2. Bei nicht mit einander verwandten Personen besteht keine widerlegliche Vermutung für ein entgeltliches Geschäft. 3. Für die Abgrenzung zwischen Veräußerung und Schenkung ist auf den erkennbaren Willen und die Vorstellungen der Parteien abzustellen. 4. Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens mit negativem Kapitalkonto ist kein Gestaltungsmissbrauch.

Tenor

Der Bescheid vom 29.08.2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der A und B OHG für das Jahr 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2007 wird dahingehend geändert, dass keine Abschreibungen für einen Geschäfts- oder Firmenwert berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2; § Abs. Satz 1;