Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Frage, ob Gegenstand einer der Schenkungsteuer unterworfenen Zuwendung ein - mit dem Nennwert der Kaufpreisforderung zu erfassender - Forderungsverzicht oder ein mit dem Bedarfswert anzusetzendes Grundstück ist. Darüber hinaus ist streitig, ob und in welcher Weise eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG berücksichtigte Duldungsauflage (Nutzungsvorbehalt) im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung für den belastungsfreien Nacherwerb bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG zu beachten ist.
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