FG München - Urteil vom 24.06.2015
4 K 1158/14
Normen:
BewG 1997 § 11 Abs. 2 S. 1; BewG 1997 § 11 Abs. 2 S. 2; BewG 1997 § 31 Abs. 1; ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 12 Abs. 1; ErbStG § 12 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 12 Abs. 2 S. 2; ErbStG § 12 Abs. 6;

Schenkungsteuer bei Übertragung der alleinigen Begünstigung an einer Liechtensteiner Anstalt Bewertung der Anteile an nicht börsengehandelten ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG 1997 Bewertung einer Cash-GmbH nicht nach dem sog. Stuttgarter Verfahren, sondern nach dem Wert des vorhandenen Kapitalvermögens

FG München, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 1158/14

DRsp Nr. 2015/18334

Schenkungsteuer bei Übertragung der alleinigen Begünstigung an einer Liechtensteiner Anstalt Bewertung der Anteile an nicht börsengehandelten ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG 1997 Bewertung einer „Cash-GmbH” nicht nach dem sog. „Stuttgarter Verfahren”, sondern nach dem Wert des vorhandenen Kapitalvermögens

1. Wird dem Sohn von der Mutter als bisheriger alleiniger Begünstigter einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht unentgeltlich die alleinige Begünstigung an der Anstalt übertragen, liegt insoweit eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Der Wert des Erwerbs des Klägers umfasst sämtliche Vermögensgegenstände der Anstalt. 2. Ist die Anstalt Gesellschafterin einer nicht börsengehandelten Schweizer GmbH, sind deren Anteile nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Diese Vorschrift findet auch auf Gesellschaften ausländischen Rechts Anwendung, wenn diese – wie z.B. eine nach dem Gesellschaftsrecht der Eidgenossenschaft gegründete GmbH – deutschen Kapitalgesellschaften nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entsprechen.