BFH - Beschluss vom 23.06.2010
II B 32/10
Normen:
§ 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997; § 1093 Abs 1 BGB; § 115 Abs 2 FGO; § 598 BGB; § 516 BGB; § 517 BGB;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2075
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II B 32/10

Schenkungsteuer bei unentgeltlichem Verzicht auf dingliches WohnungsrechtEinwände gegen die Richtigkeit der FG-Entscheidung sind im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich

BFH, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen II B 32/10

DRsp Nr. 2010/16581

Schenkungsteuer bei unentgeltlichem Verzicht auf dingliches WohnungsrechtEinwände gegen die Richtigkeit der FG-Entscheidung sind im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich

1. NV: Der unentgeltliche Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht erfüllt den Tatbestand der freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. 2. NV: Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Normenkette:

§ 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997; § 1093 Abs 1 BGB; § 115 Abs 2 FGO; § 598 BGB; § 516 BGB; § 517 BGB;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der unentgeltliche Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht der Schenkungsteuer unterliegt, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Rechtsfrage ist mit dem Finanzgericht (FG) offensichtlich dahin zu beantworten, dass dieser Rechtsverzicht als freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu beurteilen ist.

a)