Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der unentgeltliche Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht der Schenkungsteuer unterliegt, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Rechtsfrage ist mit dem Finanzgericht (FG) offensichtlich dahin zu beantworten, dass dieser Rechtsverzicht als freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu beurteilen ist.
a)
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