I.
Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob die (gesonderte) unentgeltliche Übertragung eines (Betriebs-)Grundstücks zusammen mit der bereits vorher erfolgten Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens schenkungsteuerrechtlich als Teil einer einheitlichen Betriebsübergabe zu beurteilen ist und damit von der Begünstigung des § 13a ErbStG erfasst wird.
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