FG Niedersachsen - Urteil vom 16.10.2012
3 K 251/12
Normen:
BGB § 713; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 3042
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 992
GmbHR 2013, 559
ZEV 2013, 10
ZEV 2013, 527

Schenkungsteuer: Niedrige Geschäftsführervergütung eines Komplementärs als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 3 K 251/12

DRsp Nr. 2013/116

Schenkungsteuer: Niedrige Geschäftsführervergütung eines Komplementärs als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einem Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. Über eine – teilweise – Unentgeltlichkeit und die Frage einer Bereicherung ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Die Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs ist bei einer KG Ausfluss der Gesellschafterstellung und damit keine entgeltliche Dienstleistung. Grds. ist die Geschäftsführungstätigkeit eines Komplementärs durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten. Eine niedrig bemessene Geschäftsführervergütung des Komplementärs führt daher nicht zu einer Schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung an die anderen Gesellschafter der KG.

Normenkette:

BGB § 713; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine niedrig bemessene Geschäftsführervergütung des Komplementärs eine Schenkung an die anderen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft darstellt.