Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.2015 – 7 K 2471/12, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.11.2011 und die am 23.05.2012 zugestellte Einspruchsentscheidung aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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