Schenkungsteuerpflicht einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine Handwerkskammer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; Schenkungsteuer
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 627/00
DRsp Nr. 2002/17176
Schenkungsteuerpflicht einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine Handwerkskammer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; Schenkungsteuer
1. Eine freigiebige Zuwendung im Sinne des ErbStG liegt vor, wenn eine Schenkung nach § 516BGB gegeben ist, denn im Erbschaftsteuerrecht gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit des Zivilrechts.2. Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung von einer Handwerkskammer auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit, da § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wegen des Tatbestandsmerkmals der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke ersichtlich nur für Körperschaften des privaten Rechts gelten kann, und auch der Geltungsbereich der Befreiung für Gebietsköperschaften gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15ErbStG nicht im Wege der Auslegung auf eine Realkörperschaft ausgedehnt werden kann.