BFH - Urteil vom 04.03.2015
II R 19/13
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3143/12

Schenkungsteuerpflichtigkeit der Gewährung eines zinslosen Darlehens

BFH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen II R 19/13

DRsp Nr. 2015/9278

Schenkungsteuerpflichtigkeit der Gewährung eines zinslosen Darlehens

1. NV: Gegenstand der Zuwendung bei einer zinslosen Darlehensgewährung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil. 2. NV: Die dem Zuwendungsempfänger gewährte Nutzungsmöglichkeit muss mit dem Verzicht auf die eigene Nutzung des Kapitals seitens des Zuwendenden korrespondieren. Dabei reicht die objektive Möglichkeit, das Kapital auf beliebige Weise anderweitig gewinnbringend anzulegen.

In der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung liegt eine freigiebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. März 2013 4 K 3143/12 Erb im Hinblick auf die Kostenentscheidung und darüber hinaus insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Schenkungsteuerbescheide mit den Steuernummern ... betrifft.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht entstandenen Kosten haben der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe