Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. März 2013 4 K 3143/12 Erb im Hinblick auf die Kostenentscheidung und darüber hinaus insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Schenkungsteuerbescheide mit den Steuernummern ... betrifft.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht entstandenen Kosten haben der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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