Die Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beklagte Schiedsstelle bei ihrer erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte sowie die Beigeladene zu 1 zu je 1/10.
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